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Augen auf beim Punktesystem

Die Umrechnung von Punkten aus dem alten in das neue Bußgeldrecht führt vielfach zu Problemen.

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von Regiomanager 01.08.2016
(Foto:Fotolia)

Wieder einmal zeigt sich, dass grundsätzlich gute rechtliche Neuerungen in der täglichen Praxis an Grenzen stoßen, wenn die handelnden Personen die Anwendung (noch) nicht beherrschen. Klassisches Beispiel, das immer häufiger vorkommt, ist die Umrechnung von Punkten aus dem alten in das neue Bußgeldrecht. Hier passieren häufig Fehler, die sich unmittelbar auf den Bestand der Fahrerlaubnis auswirken können.

Das neue Punktesystem

Zur Erinnerung darf noch einmal gesagt werden, dass bis zum 30. April 2014 der Führerschein insgesamt bei achtzehn Punkten entzogen wurde. Seit dem 1. Mai 2014 erfolgt die Entziehung bei acht Punkten. Umgekehrt wurden auch die Punktebewertungen der Einzeltaten deutlich geändert. Während es vor der Umstellung für einzelne Verstöße bis zu sieben Punkte gab, werden heute entweder ein, zwei oder drei Punkte eingetragen. Zur Umstellung von altem auf neues Recht wurden die zu diesem Zeitpunkt bestehenden Punkte entsprechend einer Tabelle umgerechnet. Aus ein bis drei Punkten wurde ein Punkte, aus vier bis sechs Punkten wurden zwei Punkte usw. Auch die Tilgungsfristen wurden vereinfacht, die früher problematische Ausgestaltung der Überliegefrist wurde abgeschafft. Dies führt dazu, dass grundsätzlich davon ausgegangen werden kann, dass Autofahrer, die hin und wieder mal einen Punkt sammeln, eher nicht in das Problem der Entziehung der Fahrerlaubnis kommen.

Die Fehler der Behörde 

Grundsätzlich wird man davon ausgehen können, dass dem Staat daran gelegen ist, dass es so viele Autofahrer wie möglich gibt. Daran erfreut sich der Finanzminister. Deshalb hat auch der Gesetzgeber den Behörden ein paar Hürden vor die Entziehung der Fahrerlaubnis gesetzt. Diese ergeben sich aus § 4 Abs. 5 StVG. Dort ist das Fahreignungsbewertungssystem geregelt. Bei vier oder fünf Punkten ist der Betroffene zu ermahnen, bei sechs oder sieben Punkten ist er zu verwarnen. Bei acht Punkten erfolgt zwingend die Entziehung der Fahrerlaubnis. Man redet von einem Stufensystem. Die Umrechnung der Punkte folgt – wie dargestellt – einer starren Tabelle. Interessant wird es, wenn die Behörde die Ermahnung oder Verwarnung unterlassen hat, und sei es, weil der Betroffene schneller Punkte sammelt, als die Behörde reagieren kann. Dann werden Punkte erlassen. Es verringern sich die Punkte auf die Stufe, in der sich der Betroffene an sich befindet. Wer also sieben Punkte hat und eigentlich verwarnt werden müsste, tatsächlich aber zuvor nicht ermahnt worden ist, fällt auf fünf Punkte. Dann wird die Ermahnung nachgeholt.
Der beschriebene Ablauf und die fehlende Maßnahme der Behörde ist häufig die Rettung, um eine Entziehung abzuwenden, in jedem Fall aber hinauszuzögern, in der Hoffnung, dass anderweitig Punkte etwa durch Tilgung gelöscht werden. Aber nicht nur das. Auch die korrekte Umrechnung der Punkte bereitet Schwierigkeiten. Der Gesetzgeber hat nämlich in seiner Begründung ausgeführt, dass der Abzug entsprechender Punkte zunächst im alten System zu erfolgen hat und dann die Umrechnung erneut vorgenommen werden muss. Das hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf in einer Entscheidung vom 1. Juli 2015 noch einmal ausdrücklich bestätigt. Das macht natürlich auch Sinn, denn die Punkte aus dem alten System werden ja mitgenommen. Der infolge der Tilgung reduzierte Punktestand ist dann in das neue Fahreignungssystem zu überführen. Offensichtlich ist, dass sich so schnell ein anderer Punktestand ergibt, von dem aus die Umrechnung vorgenommen wird. Dieser „richtige“ Punktestand führt zu einem Vorteil für die Betroffenen. Im Ergebnis lässt sich festhalten, dass der Punktestand, den die Behörden ihren Maßnahmen zugrunde legen, schnell fehlerhaft ermittelt ist. Die tägliche Anwaltspraxis zeigt, dass hier immer wieder Verteidigungsmöglichkeiten für die Betroffenen eröffnet werden. 

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